Schulgemeinde Eglisau
Zustimmung zu einem Kreditantrag über Fr. 275'000.00 zwecks Durchführung eines Architekturwettbewerbs für den Neubau eines Sekundarschulhauses am Standort Schlafapfelbaum
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).
Politische Gemeinde Eglisau
Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung Schlafapfelbaum (Ergänzung im kommunalen Richtplan, Änderung Zonenplan in den Gebieten Schlafapfelbaum sowie Steinboden, Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen) wird festgesetzt.
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen dieser Vorlage, die sich aus allfälligen Rekurs- und dem Genehmigungsverfahren zwingend ergeben, in eigener Kompetenz vorzunehmen sowie über Teilinkraftsetzungen zu beschliessen.
Der Bericht gemäss § 47 der Raumplanungsverordnung wurde zur Kenntnis gebracht.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a VRG).
Ein Rekurs gemäss §§ 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).
29. März 2019
Schulpflege und Gemeinderat Eglisau
Generelle Hinweise
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen vor Bezirksrat ist grundsätzlich kostenlos, sofern das erhobene Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass diese in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist.