Bürgerrecht beantragen

Einbürgerung

Es gibt Staaten, welche das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (= Bürgerrechtsgesetz) geregelt.

Ordentliche Einbürgerung

In diesem Verfahren werden Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert, die weder einen schweizerischen Ehepartner noch einen schweizerischen Elternteil haben und auch keine staatenlosen Kinder sind. Sie erwerben das Bürgerrecht von Wohngemeinde und -kanton.

Erleichterte Einbürgerung

Im erleichterten Verfahren werden in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war), Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert.

Bürgerrechtsentlassung

Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder dessen feste Zusicherung besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens (Gemeinde/Kanton/Schweiz) wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Formulare und weiterführende Informationen

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Homepage des kantonalen Gemeindeamts.

www.zh.ch