Waffenerwerbsschein

Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.

Voraussetzungen

Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbschein Personen, die:

  • das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
  • entmündigt sind
  • zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
  • wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind. Dies gilt, so lange der Eintrag nicht gelöscht ist.

Vorgehen

Das Gesuch ist am Schalter des Geschäftskreis Bevölkerungsdienste & Sicherheit erhältlich oder kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: Waffengesuchsschein

Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte
  • für AusländerInnen mit Bewilligung in der Schweiz, Kopie des Ausländerausweises
  • Für AusländerInnen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz; eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- bzw. des Heimatstaates, wonach sie dort zum Erwerb der Waffen oder des/der wesentlichen Waffenbestandteils/e berechtigt sind

Das Gesuch inkl. den Dokumenten müssen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde abgegeben. Die Gemeinde prüft Ihr Gesuch und sendet Ihnen den Waffenerwerbsschein innert zwei bis drei Wochen per Post zu. 

Kosten

  • Waffenerwerbschein Fr. 50.00
  • Verlängerung Fr. 20.00

Gut zu wissen

  • Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. 
  • Er kann auf Verlangen um höchstens drei Monate verlängert werden. (Es können nur gültige Waffenerwerbsschein verlängert werden)
  • Mit einem Waffenerwerbsschein können höchsten drei Waffen bezogen werden.

Links und Unterlagen

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Kantonspolizei Zürich
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

Kontakt

Bevölkerungsdienste und Sicherheit
+41 43 422 35 02
E-Mail