Wahlen und Abstimmungen

Stimmrecht auf Bundesebene

Sind Sie mindestens 18 Jahre alt, haben Sie das Schweizer Bürgerrecht und stehen Sie nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche unter umfassender Beistandschaft, so können Sie an den eidgenössischen Abstimmungen und an den Nationalratswahlen teilnehmen. Unter diesen Voraussetzungen können Sie auf Bundesebene auch ein Referendum ergreifen oder eine Initiative lancieren und beides unterzeichnen.

Sie brauchen sich nirgends registrieren zu lassen, um an den Abstimmungen teilzunehmen. Sie werden von Amtes wegen im Stimmregister Ihrer Wohngemeinde eingetragen, sobald Sie die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllen.

Registrieren lassen müssen sich hingegen die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. In Eglisau wenden Sie sich bitte an die Einwohnerdienste.

Stimmrecht für Minderjährige

Auf Bundesebene haben nur Volljährige das Recht zu stimmen und zu wählen. Auf Kantonsebene kann aber jeder Kanton beschliessen, ob er Minderjährigen das Stimmrecht geben will oder nicht. Bisher dürfen allerdings einzig im Kanton Glarus 16- und 17-Jährige über kantonale und kommunale Vorlagen abstimmen. Das Wählbarkeitsalter liegt aber auch in Glarus bei 18 Jahren.

Stimmrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Wenn Sie als Auslandschweizerin oder Auslandschweizer an eidgenössischen Abstimmungen teilnehmen wollen, müssen Sie sich bei einer schweizerischen diplomatischen Vertretung registrieren und sich in ein Wahlregister einer Schweizer Gemeinde (Bürgerort oder frühere Wohnsitzgemeinde) eintragen lassen. Sie können sich auch an den Nationalratswahlen beteiligen. An den Ständeratswahlen hingegen können Sie ihre Stimme nur abgeben, wenn das betreffende kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.

Stimmrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene

Gemäss kantonalem Recht verfügt über die politischen Rechte, wer Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind für die Ständeratswahlen stimmberechtigt, nicht aber für andere kantonale Vorlagen.

Stimm- und Wahlrecht bei kirchlichen Geschäften

Stimmberechtigt ist, wer der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehört, das 16. Altersjahr vollendet hat, über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und im betreffenden Synodalwahlkreis politischen Wohnsitz hat.