Datensperre

Einzelne gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass öffentliche Organe Ihre Personendaten auf Gesuch voraussetzungslos, das heisst ohne Angabe von Gründen, Dritten bekannt geben dürfen.

  • Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse und Datum von Zu- und Wegzug aus dem Einwohnerregister bekannt.
  • Das Gemeindesteueramt stellt auf Gesuch Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen von Privatpersonen bzw. den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital von Firmen gemäss der letzten rechtskräftigen Einschätzung oder Steuererklärung aus.
  • Beim Strassenverkehrsamt erhalten Private den Namen und die Adresse von Fahrzeughaltern und -halterinnen.

Wenn Sie nicht möchten, dass diese Daten an jedermann herausgegeben werden, können Sie bei der Einwohnerkontrolle, dem Gemeindesteueramt und dem Strassenverkehrsamt eine Datensperre verlangen. Die Datensperre bewirkt, dass das öffentliche Organ Ihre Personendaten Privaten in der Regel nicht mehr bekannt geben darf. Die Datensperre wirkt nur gegenüber privaten Personen und Organisationen, nicht jedoch bei Anfragen anderer öffentlicher Organe.

Wenn Sie eine Datensperre errichten möchten, müssen Sie das dem betreffenden öffentlichen Organ schriftlich mitteilen. Sie müssen nicht begründen, weshalb Sie eine Datensperre möchten. Die Errichtung der Datensperre ist kostenlos.

Gesuch Datensperre