Einsitz in einer Behörde

Nebst dem Gemeinderat werden folgende Kommissionen an der Urne gewählt. Vakanzen werden amtlich publiziert. Die Ersatz- und Erneuerungswahlen richten sich nach dem Gesetz über die Politischen Rechte (GPR § 39 ff.) 

Die unterstellten Kommissionen handeln gemäss ihren Reglementen und Beschlüssen. Sie nutzen dabei die finanziellen Ressourcen, die der Gemeinderat freigegeben hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder werden in freier Wahl vom Gemeinderat bestimmt. Bei Interesse einer Kandidatur melden sie sich beim Präsidium der Kommission.

Stimm- und Wahlrecht

Voraussetzungen

Das Stimm- und Wahlrecht steht allen volljährigen und urteilsfähigen Schweizerinnen und Schweizern zu (Art. 136 BV). Im Kanton Zürich ist das politische Recht an das Schweizer Bürgerrecht (Art. 37 BV) gekoppelt.

Wenn die Stimmrechtsvoraussetzungen gegeben sind und Sie in Eglisau wohnhaft sind, werden Sie von der Gemeinde automatisch ins Stimmregister eingetragen und können bei den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.

Stimmabgabe per Brief oder an der Urne

Es gibt die Möglichkeiten, an der Urne oder brieflich abzustimmen. 

Sobald Sie das Stimmmaterial erhalten haben, können sie brieflich abstimmen. Damit ihre Stimmabgabe gültig ist, gehen sie bitte wie folgt vor:

  • Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel in das Stimmzettelcouvert und verschliessen Sie dieses.
  • Unterzeichnen Sie den Stimmrechtsausweis.
  • Verschliessen Sie das vorfrankierte Couvert. Dabei dient der Stimmrechtsausweis gleichzeitig als Adressierung für den Rückversand. Das Couvert bitte rechtzeitig zur Post geben oder direkt in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung werden.

Gerne können Sie auch an der Urne abstimmen. Die Adressen und Öffnungszeiten der Stimmlokale sind auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises vermerkt. Sie können zudem während den Schalterzeiten auf der Gemeindeverwaltung ihre Stimme abgeben. Bitte nehmen Sie für die Stimmabgabe den unterschriebenen Stimmrechtsausweis sowie die Stimm- oder Wahlzettel mit.

Stellvertretung

Die Stellvertretenden müssen gleichzeitig ihren eigenen Stimmrechtsausweis abgeben. Stellvertretung ist für höchstens zwei weitere in Eglisau stimmberechtigte Personen möglich. Die vertretene Person muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben.

Beschädigtes Stimmkuvert

Sollte Ihr Stimmkuvert durch den Transport oder beim Öffnen so beschädigt worden sein, dass es nicht mehr zur Rücksendung des Stimmmaterials verwendet werden kann, können Sie bei der Gemeindeverwaltung ein Ersatzkuvert beziehen.

Alternativ dazu können Sie auch ein neutrales Rücksendekuvert verwenden. Beschriften Sie dieses bitte mit der Rücksendeadresse (siehe Stimmrechtsausweis). Zudem bitten wir Sie, das Rücksendekuvert zu frankieren (portofreie Rücksendung in diesem Fall nicht möglich).

Nichterhalt oder Verlust der Stimmunterlagen

Das Stimmkuvert wird Ihnen mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahlwochenende zugestellt.

Bei Nichterhalt oder unvollständigen Unterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Gemeindeverwaltung auf. Kommt das vermisste Stimmmaterial wieder zum Vorschein, bitten wir Sie, dieses zu vernichten. Eine doppelte Stimmabgabe ist strafbar.

E-Voting

Wahlen und Abstimmungen via Internet sind in Eglisau noch nicht möglich. Weitere Informationen zum aktuellen Stand zur Thematik E-Voting erhalten Sie auf der Website des Kanton Zürich zur Thematik E-Voting.

Anträge in der Gemeindeversammlung

Stimmberechtigte Personen dürfen in der Gemeindeversammlung Anträge stellen.

Anfragerecht

Stimmberechtigte haben das Recht, Anfragen zu Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in der Gemeinde zu stellen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Die Anfragen müssen schriftlich und mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht werden. Ist die Frist der zehn Tage nicht eingehalten, kann die Anfrage an der übernächsten Versammlung beantwortet werden.

Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich spätestens einen Tag vor der Versammlung. Die Anfrage und Antwort werden in der Versammlung bekannt gegeben, und die anfragende Person kann dazu Stellung nehmen. Die Versammlung kann auch beschliessen, eine Diskussion zu dem Thema abzuhalten.

(§ 17 Gemeindegesetz)

Weitere Informationen zum Anfragerecht finden Sie auf der Website des Kanton Zürichs zum Thema Initiativen, Referenden & Anfragerecht.

Kommunale Initiative

Eine Initiative ermöglicht verschiedenen Interessengruppen ein Vorhaben zu initiieren und sich aktiv mit einer Idee in den politischen Prozess einzubringen (im Gesetz über politische Rechte GRP § 150 ff.)

In Versammlungsgemeinden, wie Eglisau, können einzelne oder auch mehrere Stimmberechtigte Einzelinitiativen zu Themen, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterliegen, einreichen. Das Initiativbegehren muss den Titel, den Text, eine kurze Begründung sowie Name und Adresse des Initianten enthalten und wird dem Gemeindevorstand (Gemeinderat) vorgelegt.

Der Gemeindevorstand prüft unverzüglich, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet wurde, und entscheidet innerhalb von drei Monaten über deren Gültigkeit. Falls die Initiative einen Gegenstand der Gemeindeversammlung betrifft, wird sie dieser zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Gemeindevorstand kann auch einen Gegenvorschlag beantragen. Die Initianten haben das Recht, die Initiative in der Versammlung mündlich zu erläutern.

Wenn die Initiative die Urnenabstimmung betrifft, wird die Abstimmung innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gültigkeit der Initiative, durchgeführt. Der Gemeindevorstand kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Initianten können die Initiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung mit schriftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen. 

Wenn die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in Form von den Stimmberechtigten angenommen wird, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage und bringt sie innerhalb von 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur erneuten Abstimmung.

Weitere Informationen zu Initiativen und eine Mustervorlage für Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden finden Sie auf der Website des Kanton Zürichs zum Thema Initiativen, Referenden & Anfragerecht.

Petitionsrecht

Mit einer Petition kann sich jede Person, unabhängig von ihrem Stimmrecht, schriftlich an eine Behörde wenden. Die Petition kann als Bitte, als Forderung oder als Vorschlag formuliert werden. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die Petition zu prüfen und innerhalb von sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, das Anliegen der Petition umzusetzen (Art. 16 Kantonsverfassung).