Öffentlichkeitsprinzip

Seit 1. Oktober 2008 gilt im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip. Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) gewährt jeder Person das Recht, Einsicht in Behördenakten zu nehmen, sofern keine rechtliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse dagegensprechen.

Das Öffentlichkeitsprinzip soll das Vertrauen in staatliches Handeln stärken und zur freien Meinungsbildung beitragen. Daher ist eine offene Kommunikation seit jeher ein zentrales Anliegen der Gemeinde Eglisau, leistet sie doch einen wichtigen Beitrag zur Ausübung der demokratischen Rechte.

Zugangsgesuch

Wünschen Sie Zugang zu amtlichen Informationen, können Sie ein mündliches oder schriftliches Gesuch an die in der Sache zuständige Stelle richten. Das Gesuch sollte möglichst präzis sein, d.h. möglichst genaue Angaben über den Gegenstand (Ereignis, Sachbereich) und die Bezeichnung der gewünschten Information, das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft enthalten. Betrifft Ihr Gesuch Daten, welche die Verwaltung über Sie selbst führt (eigene Personendaten), so ist dem Gesuch die Kopie eines gültigen Identitätsausweises (Pass, ID, Ausländerausweis) beizulegen.

Mündliche Gesuche sind möglich, wenn das Gesuch keine Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen, die Dritte betreffen, zum Gegenstand hat (in diesen Fällen sind die betroffenen Dritten anzuhören, was Schriftform voraussetzt) keine vertieften Abklärungen für eine Interessenabwägung zu treffen sind die Bearbeitung auch sonst keinen besonderen Aufwand verursacht. 

Gebühren

Die Bereitstellung von amtlichen Informationen auf Gesuch hin ist mit Aufwand verbunden. Die anfallenden Kosten werden der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller in der Regel verrechnet. Betrifft das Gesuch ausschliesslich die eigenen Personendaten, wird keine Gebühr erhoben. Bei grösseren Beträgen kann eine Vorauszahlung verlangt werden (§ 29 Abs. 3 IDG und § 35 IDV).

 

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der kantonalen Datenschutzbeauftragten.

Datenschutz

Die Datenschutzbeauftragte des Kanton Zürichs beschreibt ihre Aufgabe auf der Website wie folgt: 

«Unsere zentrale Aufgabe besteht im Schutz der persönlichen Daten und damit der Privatsphäre der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich.»

Gemäss Artikel 13 der Bundesverfassung hat jede Person das Recht auf Schutz der Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung. Dies verpflichtet dazu, durch geeignete rechtliche, organisatorische und technische Massnahmen eine rechtskonforme und verhältnismässige Datenverarbeitung zu gewährleisten. Jede Datenberarbeitung benötigt eine rechtliche Grundlage (Legalitätsprinzip).

Behörden dürfen Personendaten bekanntgeben, wenn entweder eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht oder die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Eine Datenbekanntgabe ist ebenfalls im Rahmen der Amtshilfe oder zum Schutz vor unmittelbar drohender Gefahr für Leib und Leben zulässig.

Jede Person hat grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob und welche Informationen über sie vorliegen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeitende die Einsicht in ihr Personaldossier haben möchten.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der kantonalen Datenschutzbeauftragten.

Informationsbestände

Gemäss Verfassung des Kantons Zürich, Artikel 49, informieren Behörden von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dies bedeutet, dass die Handlungen der Behörden transparent erfolgen müssen. Der Zugang für interessierte Personen ist zu ermöglichen. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG), § 14 Absatz 4 sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV), § 6, schreiben die Erstellung eines Verzeichnisses der Informationsbestände (VIB) vor.

Die Informationsbestände mit Personendaten sind zu kennzeichnen. Das Verzeichnis enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen

Verzeichnis der Informationsbestände