Kommunales Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen, Gemeinde Eglisau

Gemäss § 203 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) haben Gemeinden über die Schutzobjekte einstweilige Inventare zu erstellen. Die kommunalen Inventare sind behördenverbindlich und werden vom Gemeinderat festgesetzt (§ 4 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung, KNHV). Das kommunale Inventar der schützenswerten Objekte Eglisaus wurde am 1. Juni 2015 durch den Gemeinderat festgesetzt.

Die Behörden sind verpflichtet, bei einem geplanten Bauvorhaben das vorhandene Inventar zu berücksichtigen und allenfalls weitere Abklärungen betreffend der Schutzwürdigkeit zu veranlassen. Wenn ein Objekt im Inventar aufgeführt ist, sollte bei jedem geplanten Umbauvorhaben frühzeitig mit der Baubehörde Kontakt aufgenommen werden. Dies gilt auch für bauliche Massnahmen, die grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig sind.

Festsetzung, GR-Beschluss
Festsetzung, Liste