Bürgerrecht beantragen

Einbürgerung

Es gibt Staaten, welche das sogenannte "ius sanguinis", d.h. den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das "ius soli", d.h. den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, Südamerika, Kanada, Australien), nicht jedoch die Schweiz. 

Andere Staaten wie z.B. Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar. 

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Abstammung wird auf Bundesebene im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (= Bürgerrechtsgesetz) geregelt.

Ordentliche Einbürgerung

In diesem Verfahren werden Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert, die weder einen schweizerischen Ehepartner noch einen schweizerischen Elternteil haben und auch keine staatenlosen Kinder sind. Sie erwerben das Bürgerrecht von Wohngemeinde und -kanton.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Website des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerung: https://www.zh.ch/de/migration-integration/einbuergerung/ordentliche-einbuergerung.html

Erleichterte Einbürgerung

Im erleichterten Verfahren werden in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern (sofern der schweizerische Teil im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger bzw. Bürgerin war), Kinder eines schweizerischen Elternteils oder staatenlose Kinder eingebürgert.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration SEM: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden/verheiratet.html 

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Schweizerinnen und Schweizer können sich in ihrer Wohngemeinde einbürgern lassen. Dadurch bekommen sie ein zusätzliches Gemeindebürgerrecht.

Weitere Informationen finden Sie im Gesuchsformular

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht

Bürgerinnen und Bürger werden auf Gesuch aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen oder ihnen dieses für den Fall der Entlassung zugesichert ist. 

Mit der Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird die gesuchstellende Person zugleich aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, sofern sie kein weiters Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde besitzt. In Eglisau ist die Entlassung kostenlos. 

Die Entlassung aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Eglisau können Sie über das Gesuchsformular beantragen.